Der Verein | Vereinssatzung


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Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. Alle in dieser Satzung aufgeführten Personenbezeichnungen/Positionen/Ämter beziehen sich auf beiderlei Geschlecht, d.h. insbesondere alle Ämter können weiblich oder männlich besetzt werden. Die in dieser Satzung verwendete männliche Sprachform wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen, die Bezeichnung „Vogelpark Waldbrücke 1960 e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 76356 Weingarten und ist am 05.März 1962 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe unter der Nr. 120083 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Hebung und Förderung der Tierpflege und des Vogelschutzes
b) die Förderung des Naturschutzes
c) den Informationsaustausch mit und zwischen den Vereinsmitgliedern
e) Förderung der Jugendarbeit in den vorgenannten Bereichen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
1. Aktive Mitglieder
2. Passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. Jugendliche Mitglieder
5. Fördernde Mitglieder

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge des Vereins.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit. Bei Vorlage triftiger Gründe, kann die Aufnahme abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Ableben (Hinterbliebene können die Mitgliedschaft unter ihrem Namen weiterführen, neues Eintrittsdatum), Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung oder zur Niederschrift erfolgen. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder den Mitgliedsbeitrag eines Jahres nicht bezahlt hat, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
4. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

§ 7 Einkünfte des Vereins

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Miete und anderen Zuwendungen.
2. Die aktiven und passiven Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Jugendliche unter 18 Jahren haben den halben Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte, sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Für Familien mit Kindern ist ein Familienbeitrag zu entrichten.
5. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) 1.Vorstand
b) 2.Vorstand
c) Schriftführer
d) Kassier
e) Jugendwart
f) Beisitzer
3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
4. Beisitzer: Über die Anzahl der zu wählenden Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1.Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Jedes Amt im Vorstand hat eine Stimme.
8. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer/Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
10. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre, er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
11. Im Sinne des § 26 BGB ist unter „Vorstand“ nicht der Gesamtvorstand, sondern sind der 1.Vorstand und der 2.Vorstand zu verstehen. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
12. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
13. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
14. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand. Intern wird vereinbart, daß der 2.Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorstandes von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch macht.
15. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 Euro belasten, ist sowohl der 1. Vorstand als auch der 2. Vorstand bevollmächtigt.
16. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 2.500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die mehrheitliche Zustimmung des Vorstands hierzu erteilt ist.
17. Die laufenden Kosten des Vereins (Gas, Wasser, Strom, Futterkosten) sind von der Regelung (§ 9, Satz 15 und 16) ausgenommen.
18. Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Beschlussfassung über Ernennung von Ehrenmitglieder,
e) Beschlussfassung über Ehrungen der Mitglieder.
g) Einberufung von Vorstandssitzungen bei Vorliegen entsprechender Probleme, jedoch mindestens vierteljährlich
h) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
i) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (in der Regel monatlich) sowie Aufstellung der Tagesordnung,

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen finden in der Regel monatlich statt. Der Vereinsvorstand hat hierüber zu entscheiden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im 1. Kalendervierteljahr vom Vorstand einzuberufen und 14 Tage vorher zweimal in der Turmbergrundschau (Amtsblatt) unter Angabe der Tagesordnung bekannt zu machen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand bei Vorlage wichtiger Gründe einberufen werden. Hier müssen die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher zweimal durch der Turmbergrundschau unter Angabe der Gründe eingeladen werden. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
4. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen läßt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
6. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über eventuelle Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorstand oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen (Presse, Rundfunk, TV, usw.).
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Neinstimmen.
6. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Bei Wahlen ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen stimmberechtigten gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann die Person gewählt ist, die mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der geänderten Satzung in alter und neuer Version angegeben werden.

§ 13 Kassenprüfer

1. Bei der Generalversammlung, werden 2 Kassenprüfer bestellt.
2. Sie werden durch die Versammlung gewählt.
Die Kassenprüfung hat bei Ende des Geschäftsjahres und bei Kassenübergabe zu geschehen

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 15 Unterabteilungen

Die Jugendgruppe ist eine eigenständige Unterabteilung des Vereins.

§ 16 Auflösung

1. Die Zeitdauer des Vereins ist unbegrenzt. Er ist jedoch aufzulösen, wenn er weniger als neun Mitglieder zählt. Er kann aufgelöst werden, wenn bei einer Mitgliederversammlung mindestens 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorstand und der 2.Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weingarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Neufassung der Satzung des Vogelparks Waldbrücke 1960 e.V. in der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.02.2019 in Weingarten von den Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft. Alle früheren Fassungen der Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit.

Weingarten, Mai 2019

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