Vereinssatzung

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Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. Alle in dieser Satzung aufgeführten Personenbezeichnungen/ Positionen/Ämter beziehen sich auf beiderlei Geschlecht, d.h. Insbesondere alle Ämter können weiblich oder männlich besetzt werden. Die in dieser Satzung verwendete männliche Sprachform wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

1. Der Verein trägt den Namen, die Bezeichnung „Vogelpark Waldbrücke 1960 e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 76356 Weingarten und ist am 05. März 1962 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nr. 120083 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Tierschutzes.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Hebung und Förderung der Tierpflege und des Vogelschutzes
b) die Förderung des Naturschutzes
c) den Informationsaustausch mit und zwischen den Vereinsmitgliedern

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und bereit ist, die Satzung anzuerkennen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Die Zustimmung ist dem Aufnahmeantrag schriftlich beizufügen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe einen Ausschluss rechtfertigen: Schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung, schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzend oder den Mitgliedsbeitrag eines Jahres nicht bezahlt haben.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge besteht nicht.
7. Die Zahl der Mitglieder darf nicht unter sieben sinken, da andernfalls die Rechtsform des eingetragenen Vereins gemäß § 56 BGB entfällt. Sollte diese Mindestanzahl unterschritten werden, ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beratung über die Zukunft des Vereins einzuberufen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die von den Vereinsorganen beschlossenen Ordnungen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied hat die Aufgabe, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen und nach Möglichkeit am Vereinsleben mitzuwirken.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
4. Jedes Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht, sofern die Satzung keine gesonderten Regelungen für bestimmte Mitgliedsgruppen vorsieht.
5. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder eine gesicherte elektronische Wahl Form ausüben.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder des Vereins können dazu verpflichtet werden, zur Finanzierung des Vereinszwecks Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und sonstiger Umlagen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann auch Beitragsermäßigungen oder Befreiungen für bestimmte Mitgliedsgruppen beschließen.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten. Die Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung oder eine gesonderte Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über:
a) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
b) die Wahl und Entlastung des Vorstands,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Haushaltsplans.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstands sind in einem gesonderten Paragraphen geregelt.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
3. Die Einladung gilt als fristgerecht zugegangen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) versendet wurde. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ganz oder teilweise als Online-Veranstaltung stattfindet. Die Mitglieder können in diesem Fall ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
5. Bei Online-Mitgliederversammlungen muss der Vorstand sicherstellen, dass:
a) nur Vereinsmitglieder Zugang haben,
b) die teilnehmenden Mitglieder eindeutig identifizierbar sind (z. B. durch Klarnamen oder Mitgliedsnummer),
c) eine geheime Abstimmung sichergestellt ist, falls erforderlich,
d) die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den nationalen Datenschutzgesetzen erfolgt.
6. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist der erste Vorsitzende verhindert, übernimmt der zweite Vorsitzende die Leitung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
7. Der Schriftführer führt das Versammlungsprotokoll. Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Ersatzschriftführer.
8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, kann eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der ersten Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern jedoch immer die in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zustimmung von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 33 BGB).
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
11. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden von:
a) jedem stimmberechtigten Mitglied,
b) dem Vorstand.
12. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
13. Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Nicht zulässig als Dringlichkeitsantrag sind:
a) Anträge auf Abwahl des Vorstands,
b) Satzungsänderungen,
c) Auflösung des Vereins,
d) Anträge mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf den Verein,
e) Änderungen der Mitgliedsbeiträge.
14. Satzungsänderungen, die von Finanzbehörden oder Registergerichten aus rechtlichen Gründen gefordert werden oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. Änderungen, die ausschließlich aus formellen oder steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind, können vom Vorstand allein beschlossen werden.

§ 9 Stimmrecht und Wahlberechtigung

1. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt ein uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann bis zur Volljährigkeit durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt werden, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht das Stimmrecht automatisch auf das Mitglied über.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier. Zusätzlich können weitere Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Ferner werden noch folgende Vorstandspositionen bestimmt: Schriftführer
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zusätzlich ist es dem Vorstand erlaubt, verbindliche Ordnungen, insbesondere eine Finanzordnung oder eine Geschäftsordnung, zu erlassen.
3. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter, jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
5. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgevorstands im Amt.
6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder Beendigung der Vereinsmitgliedschaft. Ein Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl bestimmen. Ist eine kommissarische Besetzung nicht möglich, bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt.
8. Die Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Vergütung im Rahmen des § 55 AO erhalten. Die Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein, muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit entsprechen und muss im Einklang mit den steuerlichen Vorgaben für gemeinnützige Organisationen stehen. Die Vergütung richtet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung und die ordnungsgemäße Buchführung werden vom Steuerberater erstellt.
2. Die Kassenprüfung hat bei Ende des Geschäftsjahres und bei Kassenübergabe zu geschehen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Haftung

1. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 14 Auflösung

1. Die Zeitdauer des Vereins ist unbegrenzt. Er ist jedoch aufzulösen, wenn er weniger als neun Mitglieder zählt. Er kann aufgelöst werden, wenn bei einer Mitgliederversammlung mindestens 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorstand und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Federnhilfe e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins. Die Verarbeitung erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung des „Vogelpark Waldbrücke 1960 e.V.“ in der vorliegenden Form wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.04.2026 in Weingarten von den Mitgliedern beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft. Alle früheren Fassungen der Satzung verlieren damit ihre Gültigkeit.

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